Aktuelle Informationen für unsere Kunden  & Mitarbeiter:


Das Jahr 2025 geht an den Start. Folgende Dinge gilt es zu bedenken:


Punkt 1:    

Haben Sie schon den Stand der Entlastungsleistungen per 31.12.2024 erfragt?   

Bis zum 30.06.2025 können Sie bis zu 1.500 EUR aus dem Vorjahr noch verbrauchen und diese für die Bezahlung unserer Dienstleistung nutzen.

Ab dem 01.01.2025 kommen monatlich 131,00 EUR dazu.


Punkt 2:

Budgetplanung für das Jahr 2025

Frau Wichmann und Ihr Büroteam planen regelmäßig die Einsatzzeiten der Mitarbeiter.

Hierbei berücksichtigen wir Ihre  Wünsche oder Ideen, die uns bekannt sind. Bitte bedenken Sie folgende Umstände und geben uns Ihre Planungen frühzeitig bekannt. Zum Beispiel:

Sie planen für 2025 die Nutzung einer Kurzzeitpflege oder den Besuch einer Tagespflege?

Sie möchten gern einen anderen Mitarbeiter, der Sie betreut?

All das hat Einfluss auf unsere Planungen. Melden Sie sich also gerne.


Punkt 3:

Pflegeberatung § 37.3 und Pflegeberatung § 7a

Die nächste Pflegeberatung § 37.3 ist erforderlich - bei PG 2 und 3 zwischen dem 01.01.2025-30.06.2025 und bei PG 4 und 5 zwischen 01.01.2025-31.03.2025. Rufen Sie uns gern an, wenn Sie die Beratung durch uns wünschen. 

Wir sind Anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz gem. § 37 Abs. 7 SGB XI.


PUEG 2023 - was bringt die neue Pflegereform? 


Pflegegeld 

Pflegegeld erhalten Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die monatlichen Auszahlungen betragen bei:

Pflegegrad 2:   347 EUR  oder    208,20 EUR  (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 3:   599 EUR  oder    359,40 EUR  (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 4:   800 EUR  oder    480,00 EUR (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)

Pflegegrad 5:   990 EUR  oder   594,00 EUR (bei Nutzung der Kombinationspflege für die SeniorenAssistenz)


Pflegesachleistungen

Wer sich in den eigenen vier Wänden ganz oder teilweise von einem professionellen Pflegedienst pflegen lässt, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen. 

Wenn Sie keinen Pflegedienst im Einsatz haben, können Sie 40 % aus diesen Pflegesachleistungen im Rahmen der Kombinationspflege in Entlastungsleistungen umwandeln und für die Bezahlung unserer Leistungen nutzen.

Pflegegrad 2:        796 EUR 
Pflegegrad 3:    1.497 EUR 
Pflegegrad 4:    1.859 EUR 
Pflegegrad 5:    2.299 EUR 


Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer haben das Recht, bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall in der Familie bis zu 10 Tage der Arbeit fernzubleiben, um die Versorgung zu organisieren. Im Gesetz heißt das "kurzfristige Arbeitsverhinderung". Dafür gibt es als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. In der Regel sind das 90 % des entfallenen Nettolohns.

Die Arbeitsbefreiung und damit das Pflegeunterstützungsgeld kann auch zwischen mehreren Angehörigen aufgeteilt werden, bleibt aber insgesamt auf zehn Tage begrenzt. 

Bisher wurde das Pflegeunterstützungsgeld für jeden Pflegebedürftigen nur einmal gezahlt. 

Neu im PUEG ist jetzt, dass man es in jedem Kalenderjahr erneut bis zu 10 Tage beanspruchen kann. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass eine Situation auftritt, in der akuter Versorgungs- oder Organisationsbedarf besteht.


Gemeinsames Budget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 

Das gemeinsame Budget aus VHP und KZP kommt ab dem 01.07.2025. Ab dann enfällt auch die erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege.

Für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 und 5 kann das Gemeinsame Jahresbudget bereits ab 01.01.2024 genutzt werden. 


Mehr Transparenz für Pflegebedürftige - Fordern Sie Ihr Recht ein!

Auf einmalige Anforderung kann jeder Versicherte eine Übersicht über die genutzten Leistungen jetzt regelmäßig zweimal pro Jahr von seiner Pflegekasse bekommen. 

Die Pflegekasse muss auch die einzelnen abgerechneten Leistungsbestandteile und die Durchschriften der Abrechnungsunterlagen übermitteln, wenn dies gewünscht ist. 

Wir begrüßen das sehr und stehen Ihnen gern bei der Überprüfung dieser Übersichten hilfreich zur Seite.

Gerade in Zeiten von fehlenden Pflegedienstabrechnungen und fremden Abrechnungsdiensten bei den Pflegekassen konnten wir hier schon viele Ungereimtheiten aufklären. 


Ergänzung von unserer Seite:

Wir sind in unserer Abrechnung Ihnen gegenüber schon immer sehr transparent. 

Sie bekommen über unser Kundenportal Monat für Monat Rechnungskopien inklusive der Tätigkeitsberichte unserer Mitarbeiter automatisch zugestellt und können diese 15 Monate lang abrufen. 

 
 
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